Organisationsstatut, Erstes Buch: Grundsätze
Erstes Buch des Organisationsstatuts (Satzung) in der Fassung vom 1. Juli 2017.
- Jüngster berücksichtigter Änderungsbeschluss: #273/i460.
- Aktuelle Fassung vom 1. Juli 2017 als PDF
(Ergänzung des Parteinamens; erstmalig mit Kurzbezeichnung).
Ältere Fassungen des Ersten Buches des Organisationsstatuts (als PDF):
- Fassung vom 1. Januar 2017 als PDF
(Bezeichnung »Fließende Demokratie« wieder in Grundsätze aufgenommen). - Fassung vom 9. September 2016
(Änderung des Parteisitzes in Eberswalde;
Streichung von Einführungsbestimmungen). - Fassung vom 1. April 2016
(Änderung des Parteinamens in Glitzerkollektiv). - Fassung vom 16. Oktober 2015
(Erstmalig Bundessatzung). - Fassung vom 15. August 2015.
- Fassung vom 15. Februar 2015.
- Fassung vom 10. Januar 2015.
- Fassung vom 23. November 2014.
Fragen und Anregungen zum Organisationsstatut kannst Du senden an:
- eMail dialog & glitzerkollektiv · de
Das Organisationsstatut umfasst vier Bücher:
- Erstes Buch: Grundsätze (Text auf vorliegender Seite)
- Zweites Buch: Innere Ordnung
- Drittes Buch: Haushaltsordnung
- Viertes Buch: Schiedsordnung
Erstes Buch: Grundsätze
- Vorrede
- Erster Abschnitt: Grundlagen und Ziele
- Zweiter Abschnitt: Räumlich und zeitlich entkoppelte Zusammenarbeit
- Dritter Abschnitt: Fließende Demokratie
- § 9 Umfassende Beteiligungsmöglichkeiten für alle Mitglieder
- § 10 Fachlich fundierte Entscheidungen
- § 11 Politische Arbeitsteilung durch Fließende Demokratie
- § 12 Delegieren auf eigenen Wunsch
- § 13 Delegieren in unterschiedlichen Themenfeldern an verschiedene Mitglieder
- § 14 Ungenutzte Delegationen
- § 15 Widerruf von Delegationen für die Zukunft
- § 16 Verkettbarkeit von Delegationen
- § 17 Kreisdelegationen
- § 18 Betrieb der Abstimmungssysteme
- § 19 Moderation der Abstimmungssysteme
- § 20 Mechanismen der automatischen Moderation
- § 21 Unterstützung durch Delegation
- § 22 Einwilligung der antragstellenden Person bei Änderungen
- § 23 Öffentlichkeit der Fließenden Demokratie
- Vierter Abschnitt: Übernahme politischer Verantwortung durch offenes Handeln
- Fünfter Abschnitt: Besondere Verantwortung der Mitglieder in der Öffentlichkeit
- Sechster Abschnitt: Ausübung politischer Aufträge
- Siebter Abschnitt: Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen
- Achter Abschnitt: Präferenzwahlen und -abstimmungen
- Neunter Abschnitt: Geheime Wahlen und Abstimmungen
- Zehnter Abschnitt: Akkreditierung
- § 43 Öffentlichkeit der Akkreditierung
- § 44 Zuständigkeit für die Akkreditierung
- § 45 Leitung der Akkreditierungsveranstaltung
- § 46 Durchführung der Akkreditierung
- § 47 Gültigkeit und Erneuerung der Akkreditierung
- § 48 Häufigkeit der Akkreditierungsveranstaltungen
- § 49 Protokollierung der Akkreditierung
- Elfter Abschnitt: Schlussbestimmungen zum Ersten Buch
Vorrede
Mitgestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens
Wir wirken an der Gestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll.
Deshalb streben wir an,
- die Biosphäre der Erde und damit auch den Lebensraum des Menschen dauerhaft zu erhalten
und das gesellschaftliche Zusammenleben nach Maßstäben der Gerechtigkeit möglichst so zu gestalten,
- dass jeder Mensch ein Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe hat,
- dass kein Mensch für eine Handlung bestraft wird, die weder andere empfindungsfähige Lebewesen schädigt noch diese in ihrer Freiheit oder Unversehrtheit einschränkt oder bedroht,
- dass kein Mensch aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten Eigenschaft oder aufgrund von tatsächlicher oder unterstellter Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit einer tatsächlichen oder unterstellten Eigenschaft diskriminiert wird und
- dass jeder Mensch über Zugang zu allen Informationen verfügt, die für selbstbestimmt und frei getroffene Entscheidungen nötig sind.
Eintreten gegen Faschismus, Rassismus, Nationalismus und Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit
Wir treten allen faschistischen, rassistischen und nationalistischen Bestrebungen und allen Formen Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen.
Vorbildfunktion zur Stärkung der Demokratie
Wir möchten mit unseren demokratischen Konzepten und politischen Zielen ein Vorbild für andere Parteien und Organisationen sein.
Aus diesem Grund stellen wir die im Rahmen unserer Partei erarbeiteten Texte, einschließlich Satzung und Programm, der allgemeinen Öffentlichkeit zur uneingeschränkten, kostenfreien und dauerhaften Nutzung zur Verfügung.
Erster Abschnitt: Grundlagen und Ziele
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Geschäftsjahr und Bundespartei
(1) Die Partei trägt den Namen »Glitzerkollektiv.de – Wir sind die erste Bundespartei mit ständiger Online-Mitgliederversammlung: Linksprogressiv, Pro-Europäisch, Post-Peak-Labour.« (nachfolgend bezeichnet als »Partei«). Anführungszeichen sind nicht Teil des Namens. Vor dem Wort »Wir« steht ein Geviertstrich (Unicode-Position U+2014), gefolgt von einem Leerzeichen.
(2) Sie ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
(3) Die Partei führt die Kurzbezeichnung »Glitzerkollektiv.de«. Anführungszeichen sind nicht Teil der Kurzbezeichnung.
(4) [Gestrichen.]
(5) Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Gebietsgliederungsebenen der Partei sind ausschließlich die Bundesebene und die Landesebene. Die Partei bildet keine nachgeordneten Gebietsgliederungen unterhalb der Landesebene.
(8) Dieses Organisationsstatut gilt für den Bundesverband und die Landesverbände. Gebietsgliederungen unterhalb der Bundesebene dürfen keine eigenen Satzungen errichten.
(9) Das Organisationsstatut verwendet das generische Femininum.
Zweiter Abschnitt: Räumlich und zeitlich entkoppelte Zusammenarbeit
§ 2 Unabhängigkeit von Raum und Zeit
Die Partei will jedem Mitglied, unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Partei ermöglichen.
§ 3 Online-Zusammentritt
Die Organe der Partei treten grundsätzlich online zusammen.
§ 4 Ständige Tagung
Die Organe der Partei tagen grundsätzlich ständig.
§ 5 Asynchrone Zusammenarbeit
Die Organe der Partei verwenden technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen.
§ 6 Betrieb technischer Systeme
Die Partei betreibt die dazu notwendigen technische Systeme.
§ 7 Zeitlicher und räumlicher Zusammentritt
Ein Organ der Partei kann beschließen, zur Behandlung einzelner Sachverhalte zeitlich und räumlich zusammenzutreten.
§ 8 Zusammentritt an Wahlurnen
Ein Organ der Partei tritt zur Stimmabgabe bei geheimen Wahlen oder Abstimmungen an einer Wahlurne oder an mehreren über das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen zusammen.
Dritter Abschnitt: Fließende Demokratie
§ 9 Umfassende Beteiligungsmöglichkeiten für alle Mitglieder
Allen Mitgliedern soll bei der Entscheidung von Sachfragen, unabhängig von ihren fachlichen Kenntnissen oder persönlichen zeitlichen Einschränkungen, eine möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeit eingeräumt werden.
§ 10 Fachlich fundierte Entscheidungen
Die Partei verfolgt das Ziel, Entscheidungen fachlich fundiert zu treffen.
§ 11 Politische Arbeitsteilung durch Fließende Demokratie
Um Entscheidungen sowohl gemäß § 10 fachlich fundiert treffen zu können als auch entsprechend § 9 allen Mitgliedern gleichermaßen möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeiten einzuräumen, organisiert die Partei politische Arbeitsteilung durch das nachfolgend beschriebene Konzept Fließender Demokratie.
§ 12 Delegieren auf eigenen Wunsch
Anmerkung: Bitte § 9 Abs. 6 Zweites Buch beachten.
(1) Bei allen Abstimmungen im elektronischen Weg muss es jedem Mitglied möglich sein, das eigene Abstimmungsverhalten für einzelne, mehrere oder alle Abstimmungen auf eigenen Wunsch automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds zu koppeln; das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds koppelt, nimmt bei Teilnahme des anderen Mitglieds ebenfalls automatisch an einer Abstimmung teil und stimmt hierbei automatisch genau wie das andere Mitglied ab.
(2) Soweit dieses Organisationsstatut nichts anderes bestimmt, können stimmberechtigte Mitglieder für räumliche und zeitliche Zusammentritte ihr Stimmrecht auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen.
§ 13 Delegieren in unterschiedlichen Themenfeldern an verschiedene Mitglieder
(1) Bei der Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach § 12 Abs. 1 kann ein Mitglied das eigene Abstimmungsverhalten für Abstimmungen in unterschiedlichen Themenfeldern auch an verschiedene Mitglieder koppeln.
(2) Über die Einrichtung und Schließung von Themenfeldern entscheidet das jeweilige Organ mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr.
§ 14 Ungenutzte Delegationen
Koppelt ein Mitglied das eigene Abstimmungsverhalten entsprechend § 12 Abs. 1 automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds und gibt das andere Mitglied keine Stimme ab, dann gibt auch das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten automatisiert an das Abstimmungsverhalten des anderen Mitglieds gekoppelt hat, keine Stimme ab.
§ 15 Widerruf von Delegationen für die Zukunft
Eine Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach § 12 Abs. 1 kann das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds gekoppelt hat, jederzeit für die Zukunft widerrufen.
§ 16 Verkettbarkeit von Delegationen
Anmerkung: Bitte § 9 Abs. 7 Zweites Buch beachten.
Soweit dieses Organisationsstatut nichts anderes bestimmt, ist eine Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach § 12 Abs. 1 verkettbar, d.h. ein Mitglied kann das eigene Abstimmungsverhalten automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds koppeln, auch wenn das andere Mitglied selbst wieder das Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten weiterer Mitglieder gekoppelt hat.
§ 17 Kreisdelegationen
Entsteht bei der Kopplung des Abstimmungsverhaltens von Mitgliedern eine Kreisbeziehung, so werden die Stimmen der daran beteiligten Mitglieder nur dann genutzt, wenn mindestens ein Mitglied den Kreis unterbricht.
§ 18 Betrieb der Abstimmungssysteme
Die Partei betreibt technische Systeme zur Verwendung durch die Organe und Gebietsversammlungen der Gliederungen. Sie ermöglichen stimmberechtigten Mitgliedern die Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung gemäß der Grundsätze dieses Organisationsstatutes.
§ 19 Moderation der Abstimmungssysteme
Die Abstimmungssysteme sind darauf ausgelegt, grundsätzlich ohne Moderation durch eine Versammlungsleitung auszukommen; eine Moderation durch eine gewählte Versammlungsleitung ist dennoch möglich.
§ 20 Mechanismen der automatischen Moderation
(1) Zur automatischen Moderation können in den technischen Abstimmungssystemen Quoren für Unterstützungsstimmen eingerichtet werden, damit ein Antrag weiter diskutiert oder abgestimmt werden kann; ebenfalls ist für die Antragsstellung und für das Einbringen anderer Beiträge eine automatische Beschränkung der Anzahl gestellter Anträge bzw. eingebrachter Beiträge pro Mitglied und Zeitspanne möglich.
(2) Über die Einrichtung und Änderung von Maßstäben zur automatischen Moderation entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr.
§ 21 Unterstützung durch Delegation
Die Unterstützung von Anträgen im Sinne des § 20 ist grundsätzlich auch automatisch durch Delegation entsprechend §§ 12 bis 17 möglich.
§ 22 Einwilligung der antragstellenden Person bei Änderungen
In das System eingebrachte Anträge dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen der antragstellenden Person verändert oder gelöscht werden; stattdessen ist es Mitgliedern möglich, innerhalb eines vorher bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen, die dann ggf. mittels eines Präferenzabstimmungsverfahrens entsprechend des Achten Abschnittes dieses Buches abgestimmt werden.
§ 23 Öffentlichkeit der Fließenden Demokratie
Soweit dieses Organisationsstatut nichts anderes bestimmt, werden Beiträge, Unterstützungs-, Bewertungs- und Abstimmungsverhalten in den technischen Abstimmungssystemen der Fließenden Demokratie von der Partei unverzüglich veröffentlicht und online menschen- und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt. Das Abstimmungsverhalten laufender Abstimmungen kann hiervon vorübergehend bis zum Ende der Abstimmung ausgenommen werden, um taktisches Abstimmen zu erschweren.
Vierter Abschnitt: Übernahme politischer Verantwortung durch offenes Handeln
§ 24 Verantwortung
Die Mitglieder der Partei bekennen sich zu der Verantwortung, die mit politischem Handeln einhergeht.
§ 24a Öffentliche Abstimmungen
Soweit dieses Organisationsstatut nichts anderes bestimmt, veröffentlicht die Partei zu sämtlichen Entscheidungen das Abstimmungsverhalten aller Mitglieder, die an der Entscheidung teilgenommen haben, und stellt diese Informationen online menschen- und maschinenlesbar zur Verfügung.
§ 24b Solidarfonds
Die Partei richtet einen Solidarfonds ein zum Ausgleich von empfindlichen Übeln, die gegenwärtigen oder ehemaligen Mitgliedern der Partei durch die Teilnahme an den öffentlichen namentlichen Abstimmungen der Partei entstehen könnten. Das Vermögen des Solidarfonds ist gesondert vom Parteivermögen und in einer rechtlich eigenständigen Körperschaft zu verwalten. Der Solidarfonds kommt nicht für Kosten der Rechtspflege und Rechtsberatung auf, die von der öffentlichen Hand oder durch eine Rechtsschutzversicherung tatsächlich gedeckt werden. Alle Mitglieder der Partei tragen zum Solidaritätsfonds bei. Das Nähere regeln Satzung und nachrangige Körperschaftsnormen des Solidarfonds.
§ 25 Geheime Wahlen und Abstimmungen
(1) Vorstandswahlen, Aufstellung von Bewerberinnen für die Wahlen zu Volksvertretungen und Abstimmungen über den Auschluss von Mitgliedern oder die Verfügung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Gliederungen sind immer bei einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt geheim durchzuführen.
(2) Bei räumlichen und zeitlichen Zusammentritten sind Abstimmungen über andere Anträge sowie sonstige Wahlen geheim durchzuführen, wenn dies mit einem Zehntel oder mehr der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
§ 26 Kennzeichnung von Urheberinnen
Soweit dieses Organisationsstatut nichts anderes bestimmt, werden in technischen Systemen der Partei, insbesondere Systemen gemäß § 5 und Drittem Abschnitt dieses Buches, sowie bei räumlichen und zeitlichen Zusammentritten der Organe die Beiträge von Mitgliedern der Partei stets mit dem Namen und der Mitgliedsnummer des Mitglieds gekennzeichnet, das den jeweiligen Beitrag eingebracht hat.
Fünfter Abschnitt: Besondere Verantwortung der Mitglieder in der Öffentlichkeit
§ 27 Öffentliche Wahrnehmung bei politischem Handeln
Mitglieder der Partei haben bei politischem Handeln stets zu berücksichtigen, dass sie in der Öffentlichkeit auch als Mitglied der Partei wahrgenommen werden.
Sechster Abschnitt: Ausübung politischer Aufträge
§ 28 Selbstbestimmte Ausübung politischer Aufträge
Amtsträgerinnen und Mandatsträgerinnen der Partei nehmen ihren politischen Auftrag im Rahmen dieses Organisationsstatutes selbstbestimmt wahr.
Siebter Abschnitt: Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen
§ 29 Entscheidung durch Mehrheiten
Die Mitglieder der Partei erkennen an, dass Entscheidungen von Mehrheiten getroffen werden.
§ 30 Anhörung von Minderheiten
Demokratische Minderheiten in der Partei müssen ihre Vorschläge dennoch in angemessenem Rahmen zur Erörterung bringen und für ihre Position werben können.
§ 31 Entscheidung durch teilnehmende Mitglieder
Die Mitglieder der Partei erkennen an, dass Entscheidungen der Organe nur von den Mitgliedern getroffen werden, die an der entsprechenden Wahl oder Abstimmung teilnehmen.
§ 32 Gleichbehandlung delegierender Mitglieder
Mitglieder, die entsprechend §§ 12 bis 17 mittels Delegation an einer Abstimmung teilnehmen, sind ebenfalls teilnehmende Mitglieder im Sinne des § 31. Sie sind anderen teilnehmenden Mitgliedern gleichgestellt.
§ 33 Ausschluss von der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
Mitglieder ohne gültige Akkreditierung und Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind, werden spätestens 14 Tage nach Ablauf der Akkreditierung oder Beginn des Verzugs von der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen; gleichermaßen wird spätestens 14 Tage nach Wegfall des Ausschlussgrundes die Möglichkeit zur Stimmabgabe wieder eingeräumt.
§ 34 Notwendige Mehrheiten
Soweit dieses Organisationstatut nichts anderes bestimmt, werden Abstimmungen und Wahlen entschieden:
a) Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit ein Beschluss gefasst oder eine kandidierende Person gewählt ist oder
b) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr, d.h. es müssen doppelt so viele oder mehr Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit ein Beschluss gefasst ist.
c) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr, d.h. es müssen dreimal so viele oder mehr Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit ein Beschluss gefasst ist.
d) mit einer Zustimmung von einem Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr, d.h. es dürfen nicht mehr als neunmal so viele Nein- wie Ja-Stimmen abgegeben worden sein.
§ 35 Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben
Enthaltungen und ungültige Stimmen werden gesondert protokolliert. Als ungültig gelten Stimmabgaben, die den Wahl- oder Abstimmungswillen des Teilnehmenden trotz Markierung des Stimmzettels nicht eindeutig erkennen lassen. Enthaltungen bringen den Willen zum Ausdruck, sich der Stimmabgabe zu enthalten. Enthaltungen gelten nicht als gültige Stimmen.
Achter Abschnitt: Präferenzwahlen und -abstimmungen
§ 36 Vermeidung der Notwendigkeit von Vorabsprachen
Wahl- und Abstimmungsverfahren werden möglichst so gestaltet, dass Mitglieder nicht aufgrund des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens gedrängt werden, sich aus taktischen Gründen bereits vor der Abstimmung auf einen Antrag oder eine kandidierende Person zu einigen.
§ 37 Präferenzwahl
Bei mehr als zwei konkurrierenden Abstimmungs- oder Wahloptionen wird daher eine Präferenzwahl durchgeführt, welche die Zustimmung zu mehreren konkurrierenden Abstimmungs- oder Wahloptionen unter Angabe einer Präferenzreihenfolge ermöglicht.
§ 38 Klonresistenz der Präferenzwahl
Das eingesetzte Präferenzwahlverfahren darf Abstimmungs- oder Wahloptionen, zu denen es ähnliche Alternativen gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen.
§ 39 Wahlparadoxien
Das eingesetzte Präferenzwahlverfahren darf über § 34 hinausgehende Anforderungen an siegreiche Wahl- bzw. Abstimmungsoptionen stellen; insbesondere darf es bei Wahlparadoxien aufgrund etwaiger Regelungen des Wahlverfahrens trotz Erreichen einer Mehrheit zur Ablehnung aller Anträge kommen.
Neunter Abschnitt: Geheime Wahlen und Abstimmungen
§ 40 Verwendung von Wahlurnen
Geheime Stimmabgaben finden niemals im elektronischen Weg statt, sondern ausschließlich durch Zusammentritt an einer Wahlurne oder an mehreren über das Gebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen.
§ 41 Öffentlichkeit der Wahl
Die Wahlurnen sind bis zu ihrer Leerung ununterbrochen öffentlich beobachtbar und müssen vor jedem Einsatz von den Personen, die an der Versammlung teilnehmen, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden können. Der Stimmzetteleinwurf sowie die Leerung der Wahlurnen und die Auszählung der Stimmzettel erfolgt öffentlich, so dass eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Teilnehmenden möglich ist.
§ 42 Hilfsmittel bei der Auszählung
Hilfsmittel zur Auszählung geheimer Wahlen sind zulässig, sofern das Ergebnis durch die Teilnehmenden überprüft werden kann.
Zehnter Abschnitt: Akkreditierung
§ 43 Öffentlichkeit der Akkreditierung
Die Akkreditierung erfolgt ausschließlich auf öffentlichen Veranstaltungen, zu denen räumlich und zeitlich zusammengetreten wird und ein Vorstand durch Veröffentlichung im Ankündigungsverzeichnis nach § 18 Zweites Buch zum Zweck der Akkreditierung eingeladen hat. Die Einladung ist mindestens 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen, so dass gemäß § 18 Abs. 4 Zweites Buch die Einladung mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung als dem Mitglied zugegangen gilt. Mitglieder, von denen eine elektronische Anschrift bekannt ist, sollen zusätzlich durch eine elektronische Nachricht auf die Möglichkeit zur Akkreditierung hingewiesen werden.
§ 44 Zuständigkeit für die Akkreditierung
Auf einer Veranstaltung im Sinne des § 43 werden ausschließlich Mitglieder akkreditiert, die der Gliederung angehören, deren Vorstand zu der Versammlung geladen hat, sowie beitretende Personen, die dieser Gliederung nach der Aufnahme angehören würden.
§ 45 Leitung der Akkreditierungsveranstaltung
Eine Veranstaltung im Sinne des § 44 wird durch eine vom Vorstand beauftragte Person geleitet.
§ 46 Durchführung der Akkreditierung
(1) Ein Mitglied oder eine beitretende Person wird akkreditiert, indem das Mitglied oder die beitretende Person
a) in deren Anwesenheit den übrigen bei der Veranstaltung Anwesenden mit bürgerlichem Namen vorgestellt wird und
b) den bürgerlichen Namen und den Hauptwohnsitz gegenüber der Versammlungsleitung der Akkreditierungsveranstaltung oder einer sonstigen dazu durch den Gesamtvorstand der jweiligen Gliederung beauftragten Person nachweist.
(2) Kann eine zu akkreditierende Person keinen Hauptwohnsitz nachweisen, kann an die Stelle des Nachweises die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen treten:
a) Vorliegen einer amtlichen Benachrichtigung oder eines Wahlscheins zu einer Abstimmung oder Wahl, die am Tag der Akkreditierungsveranstaltung nicht länger als 1.800 Tage zurückliegt oder die am oder nach dem Tag der Akkreditierungsveranstaltung stattfindet,
b) Vorliegen einer Wählbarkeitsbescheinigung zu einer Wahl, die am Tag der Akkreditierungsveranstaltung nicht länger als 1.800 Tage zurückliegt oder die am oder nach dem Tag der Akkreditierungsveranstaltung stattfindet,
c) Mitgliedschaft im Europäischen Parlament in dessen laufender Wahlperiode,
d) Mitgliedschaft in einem Parlament des Bundes oder der Länder in dessen laufender Wahlperiode,
e) Mitgliedschaft in einem gewählten Selbstverwaltungsorgan einer Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland,
f) Mitgliedschaft in einem gewählten Selbstverwaltungsorgan unterhalb der Gebietskörperschaftsebene der Bundesrepublik Deutschland (Bezirksverordnetenversammlung, Bezirksversammlung, Ortsbeirat, Bezirksvertretung, Bezirksausschuss, Ortschaftsrat, Ortsteilrat o.ä.)
g) Bestellung als Bürgerdeputierte bei einem Organ im Sinne der Alternativen e) und f),
h) Mitgliedschaft in einem Kabinett des Bundes oder der Länder,
i) Bestellung als Hauptverwaltungsbeamtin (Landrätin, Oberkreisdirektorin, Bürgermeisterin, Oberbürgermeisterin, Gemeindedirektorin, Stadt- oder Oberstadtdirektorin o.ä.),
j) Mitgliedschaft in einem Gemeindevorstand, einem Gebietsverbandsvorstand oder einem Kreisausschuss,
k) Mitgliedschaft kraft Wahl in einem Bezirksamt (Bezirksbürgermeisterin, Bezirksamtsleiterin, Bezirksstadträtin o.ä.),
m) Bestellung als Wahlbeamtin,
n) Mitgliedschaft kraft Wahl in einem Selbstverwaltungsorgan der gesetzlichen Sozialversicherungsträger.
(3) Voraussetzungen nach Abs. 2 Alt. c) bis n) müssen im Zeitpunkt der Eröffnung der Akkreditierungsveranstaltung erfüllt sein.
(4) Erweist sich während oder nach der Akkreditierungsveranstaltung, dass das vorgelegte Ausweisdokument nicht amtlich hergestellt wurde, oder erweist sich nach Eröffnung der Akkreditierungsveranstaltung oder nach deren Schluss, dass keine der für die Zulassung der Akkreditierung nach Abs. 2 maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung der Akkreditierungsveranstaltung erfüllt waren, ist die Akkreditierung nichtig.
(5) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für Akkreditierungsveranstaltungen.
§ 47 Gültigkeit und Erneuerung der Akkreditierung
(1) Die Akkreditierung gilt für alle Versammlungen der Partei und Untergliederungen, berechtigt jedoch allein noch nicht zur Teilnahme an Abstimmungen oder Wahlen.
(2) Die Gültigkeit der Akkreditierung endet spätestens mit Ablauf des 500. Tages, der auf den Tag der Akkreditierung folgt, und kann frühestens nach Ablauf des 180. Tages, der auf den Tag der Akkreditierung folgt, erneuert werden.
§ 48 Häufigkeit der Akkreditierungsveranstaltungen
Jede Gliederung, für deren Tätigkeitsgebiet nicht überall Untergliederungen gebildet wurden, führt mindestens alle 100 Tage eine Veranstaltung zur Akkreditierung durch.
§ 49 Protokollierung der Akkreditierung
Über die Akkreditierungsveranstaltung ist durch die vom Vorstand beauftragte Person ein Protokoll anzufertigen, welches eine Liste aller auf dieser Veranstaltung akkreditierten Personen enthält und im Ankündigungsverzeichnis gem. § 18 Zweites Buch veröffentlicht wird.
Elfter Abschnitt: Schlussbestimmungen zum Ersten Buch
§ 50 Schlussbestimmungen zum Ersten Buch
Beschlüsse über die Änderung des Ersten Buches des Organisationsstatutes bedürfen einer Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr.